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   LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05   

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https://dejure.org/2006,15717
LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05 (https://dejure.org/2006,15717)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2006 - L 10 R 3634/05 (https://dejure.org/2006,15717)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - L 10 R 3634/05 (https://dejure.org/2006,15717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von versicherungsrechtlichen Zeiten; Praktikum als Anrechnungszeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Ausbildungsanrechnungszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Zeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten liegt, generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt, ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und B 4 RA 32/04 R [AS 50 SG-Akte] ).

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, a. a. O.) eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium (hier: die Fachschulausbildung) zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen.

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitigen Zeiträume der Klägerin günstige Feststellungen im Bescheid vom 21. Februar 1991 aufgehoben haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit des die Aufhebung vornehmenden Verfügungssatzes im Bescheid vom 6. Oktober 2003 nähere Prüfungen des Gerichts notwendig machen würde (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, in SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), ist nicht vorgetragen und ist für den Senat - weil der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 21. Februar 1991 den Beteiligten nicht mehr vorliegt und von der Beklagten nicht mehr wiederhergestellt werden kann - auch sonst nicht erkennbar.
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitigen Zeiträume der Klägerin günstige Feststellungen im Bescheid vom 21. Februar 1991 aufgehoben haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit des die Aufhebung vornehmenden Verfügungssatzes im Bescheid vom 6. Oktober 2003 nähere Prüfungen des Gerichts notwendig machen würde (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, in SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 R in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), ist nicht vorgetragen und ist für den Senat - weil der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 21. Februar 1991 den Beteiligten nicht mehr vorliegt und von der Beklagten nicht mehr wiederhergestellt werden kann - auch sonst nicht erkennbar.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003, VIII RR 77/00, veröffentlicht in BFHE 203, 98 [AS 24 SG-Akte] , ist zu einer gänzlich anderen rechtlichen Frage ergangen und daher auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar.
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Zeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten liegt, generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt, ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und B 4 RA 32/04 R [AS 50 SG-Akte] ).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für ein berufsbezogenes Praktikum während einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Sie ist jedoch nicht in die Fachschulausbildung integriert und kann daher nicht als Teil einer Gesamtausbildung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 1963, 1 RA 282/61 in BSGE 19, 239; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 11/93).
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum stellt keine unvermeidbare Zwischenzeit dar (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95).
  • BSG, 19.07.1963 - 1 RA 282/61

    Höhe der Hinterbliebenenrenten - Anrechnung einer Praktikantenzeit als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
    Sie ist jedoch nicht in die Fachschulausbildung integriert und kann daher nicht als Teil einer Gesamtausbildung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 1963, 1 RA 282/61 in BSGE 19, 239; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 11/93).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Dass im Rahmen der Berücksichtigung einer "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI eine "Höchstdauer der Übergangszeit" bestehe, lasse sich auch aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05, in juris) herleiten, in dem ausgeführt werde, dass auch in Fällen längerer ausbildungsorganisationsbedingter unvermeidbarer Zwischenzeiten auf den aus dem BKGG abgeleiteten Wert von vier Monaten abzustellen sei, der nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin "als Anhalt" für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils dienen solle.

    Schließlich bestätigt auch das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2006 (L 10 R 3634/05) grundsätzlich die Auffassung, dass eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich ist, wenn die Ausbildungspause zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige seine Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt.

  • SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen

    (b.) In der Entscheidung vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R hielt das Bundessozialgericht jedenfalls einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr für generell nicht mehr vormerkungsfähig (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2006 - L 10 R 3634/05: acht Monate), doch ist dieser Zeitraum hier nicht überschritten.
  • SG Hannover, 25.11.2008 - S 12 KN 112/05
    Denn die Anerkennung des Praktikums als Anrechnungszeit setzt voraus, dass die praktische Ausbildung in die Fach- oder Hochschulausbildung integriert ist und damit als Teil einer Gesamtausbildung angesehen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.Juni 2006 - L 10 R 3634/05; BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 101/95).
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